Satzung des FHEM e.V.

 

 

Präambel - Erklärung von Begriffen

 

Freie Software, auch "OpenSource Software" genannt, im Sinn dieser Satzung sind Computerprogramme, die vom Urheber in nicht rückholbarer Weise der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Urheber gewährt Dritten dabei die Freiheit, das Programm für jeden Zweck einsetzen
 zu dürfen; untersuchen zu dürfen, wie das Programm funktioniert und es den eigenen Bedürfnissen anzupassen; Kopien für andere machen zu dürfen; und 
das Programm verbessern zu dürfen und diese Verbesserungen zum allgemeinen Wohl zugänglich zu machen.

Entwicklung freier Software im Sinn dieser Satzung umfasst die Erforschung und Ausarbeitung der theoretischen Grundlagen und Konzepte sowie deren Erprobung durch Programmierung und Test freier Software, welche diese Konzepte und Grundlagen realisiert.

FHEM ist ein Programm für die Heimautomatisierung inkl. Programmstücke, Töne, Bilder, Schriftstücke und Übersetzungen. Sie wird als freie Software entwickelt und wird der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die FHEM-Infrastruktur wird für die Entwicklung des Projektes und für die Unterstützung der Anwender benötigt, und besteht z.Zt. aus der technischen Infrastruktur, den Programmen und den Leitlinien für Homepage, Forum, Wiki und Quellverwaltung.

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „FHEM e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter der Nummer 15827 eingetragen.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Vereinszweck

  1. Der Verein FHEM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist

    -die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre,

    -die Förderung der praktischen und theoretischen Bildung zu den Themen freie und quelloffene Software und offene Standards und insbesondere:

    1. die Verbreitung von Wissen und dem Bewusstsein über freie und quell-offene Software, ihrer Bedeutung, Anwendung, Erstellung und Veränderung.

    2. den Einstieg und die Weiterbildung in die genannten Themen.

    3. den Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern und Interessierten zu den genannten Themen.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    1. die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen zu den oben genannten Themen mit wissenschaftlichen und praxisorientierten Fachvorträgen, Lehrgängen und Seminaren

    2. den Aufbau und Erhalt eines Netzwerkes von Interessierten zu den genannten Themen,

    3. die aktive Suche nach Wissensträgern, die bereit sind ihr Wissen in den genannten Themen Interessierten zu vermitteln,

    4. Finanzierung, Betrieb und Verwaltung der FHEM-Infrastruktur,

    5. Sicherstellung der zur Miete der nötigen Hardware benötigten finanziellen Mittel,

    6. Pflege der für die Infrastruktur benötigten Programme,

    7. Sicherstellung eines weitgehend unterbrechungsfreien Funktionieren der Infrastruktur,

    8. Strategische Entwicklung von FHEM-Opensource-Software, insbesondere der Kernfunktionen und zentraler Schnittstellen,

    9. Koordination der Softwareentwicklung der FHEM-Opensource-Software, insbesondere die Prozessgestaltung, Anforderungserhebung, Qualitätskontrolle,

    10. Community-Betreuung in Foren und Betreuung der Entwicklerinnen und Entwickler, z.B. durch Veranstaltungen wie die Entwicklungskonferenz oder durch Leitlinien Außendarstellung der Software und der Gemeinde der Entwicklerinnen und Entwickler, z. B. in Form der Webseite.

  4. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten ausschließlich Erstattungen entstandener Kosten, aber keine direkten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

 

§ 4 - Arten der Mitgliedschaft und Mitglieder des Vereins

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins mittragen und unterstützen wollen. Juristische Personen benennen eine natürliche Person als Vertreter.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

  3. Das Instrument des Vereinsausschlusses ist kritischen Situationen vorbehalten, wobei grundsätzlich der Klärung zur Güte der Vorrang zu gewähren ist. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung. Gründe für einen Ausschluss können sein ein schwerer Verstoß eines Mitglieds gegen die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen sowie Ziele und Zwecke des Vereins nach einem erfolglosen Versuch der Klärung, oder ein trotz Mahnung bestehender Rückstand an Beitragszahlungen über einen Zeitraum von 12 Monaten.

  4. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

  5. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

  6. Um dem internationalen Charakter des Vereins gerecht zu werden, aber auch um Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich aus der aktiven Unterstützung der Weiterentwicklung von FHEM zurückzuziehen, ohne die Mitgliedschaft aufzugeben, sind dabei die aktive Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft vorgesehen.

    1. Aktive Mitgliedschaft

      1. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch aktive Mitarbeit unterstützen und
 dabei die vollen Pflichten eines Vereinsmitglieds übernehmen. Insbesondere wird von ihnen Mitarbeit, die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und die Ausübung des Stimmrechts erwartet. Hauptmerkmal einer aktiven Mitgliedschaft ist das über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele.

      2. Der Erwerb einer aktiven Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag der die 
Mitgliedschaft begehrenden Person an den Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch eine vom Vorstand einberufene Internetwahl der aktiven Mitglieder. Im Falle der Internetwahl ist eine einfache
 Mehrheit aller aktiven Mitglieder erforderlich.

      3. Ein aktives Mitglied kann auf eigenen Antrag beim Vorstand ohne weiteres in die Fördermitgliedschaft wechseln.

      4. Bei Nichterfüllung der oben angegebenen Pflichten eines aktiven Mitglieds über einen Zeitraum von 12 Monaten entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands mit einfacher Mehrheit über die Änderung der Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft.

    2. Fördermitgliedschaft

      1. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch ihre Mitgliedschaft im Verein die Unterstützung des Vereinszwecks und der Vereinsziele durch einen finanziellen oder Sachbeitrag fördern, aber auf ihre Mitgliederrechte, sofern diese nicht gemäß § 40 BGB gesetzlich zwingend sind, verzichten. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimmrecht zu erwerben.

      2. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 - Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung sowie

    2. der Vorstand.

 

§ 6 - Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle aktiven Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an, sowie alle fördernden Mitglieder ohne Stimmrecht.

  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der Absendung der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitglieder können bis 2 Wochen vor der Versammlung weitere Anträge auf Tagesordnungspunkte schriftlich oder elektronisch an den Vorstand richten. Es gilt das Datum des Post- bzw. E-Mail-Versands. Der Vorstand veröffentlicht die endgültige Tagesordnung im Internet, die Adresse ist in der schriftlichen Einladung mitzuteilen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung bei Erscheinen von mindestens 20% der aktiven Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte 
einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Hälfte der Stimmen aller aktiven Vereinsmitglieder notwendig.

  6. Ein aktives Mitglied, das nicht persönlich zur Mitgliederversammlung erscheint, kann sich von einem anderen bei der Mitgliederversammlung persönlich anwesenden Mitglied vertreten lassen. Der Vertreter nimmt das Stimmrecht des vertretenen Mitglieds neben seinem eigenen wahr. Der Vertreter legitimiert sich zu Beginn der Mitgliederversammlung durch Vorzeigen einer schriftlichen Vollmacht im Original gegenüber dem Vorstand. Ein Vertreter kann maximal zwei Mitglieder vertreten.

  7. Die Beschlussfassung kann auch auf Initiative des Vorstandes durch ein geeignetes elektronisches Abstimmungstool im geschützten Mitgliederbereich der Internetseite des Vereins erfolgen. Bei elektronischer Abstimmung sind
 die Mitglieder mindestens vier Wochen vor Abstimmungstermin unter Nennung des Abstimmungsgegenstandes und notwendigen Erläuterungen davon schriftlich oder per elektronischer Post in Kenntnis zu setzen.

 

§ 7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der aktiven Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.

  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von der Regelung in Paragraph 6 die Mehrheit der Stimmen aller aktiven Vereinsmitglieder.

  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Widersprüche von Mitgliedern, die der Vorstand auszuschließen beabsichtigt.

  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

  6. Es ist der Mitgliederversammlung vorbehalten, über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu entscheiden.

  7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem 
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

  8. Der Mitgliederversammlung sind weiterhin vorbehalten über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die finanzielle Beteiligung an Gesellschaften sowie die Aufnahme von Darlehen zu entscheiden.

  9. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 8 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens fünf Personen, ihm können nur natürliche Personen angehören. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

  2. Die Vorstandsarbeit, insbesondere Regelungen zur Einberufung von Vorstandssitzungen, deren Ablauf und die Durchführung von Abstimmungen, wird durch eine Geschäftsordnung des Vorstands geregelt, welche der Vorstand einstimmig beschließt.

  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeder für sich allein im Namen des Vereins nach außen hin vertretungsberechtigt.

  5. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit bestimmt der Vorstand nach Internetwahl der aktiven Mitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das kommissarische Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Über eine endgültige Nachfolge im Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.

  6. Der Vorstand kann durch Beschluss als besondere Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Mitgliedsausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

    1. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht sowie auf Verlangen des Vorstands die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 9 - Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung regelt über den Rahmen der Satzung hinausgehende Details der Vereinsarbeit. Der Vorstand setzt die Geschäftsordnung nach der Zustimmung durch die Mitglieder in Kraft. Die Zustimmung der Mitglieder erfolgt durch Internetwahl mit einfacher Mehrheit der aktiven Mitglieder.

  2. Arbeitsbereiche


    1. Für den Betrieb der Infrastruktur werden Arbeitsbereiche durch den Vorstand festgelegt.

    2. Für die Pflege dieser Bereiche werden jeweils 2 bis 5 Mitglieder durch
 den Vorstand festgelegt, ein Mitglied kann für mehrere Bereiche zuständig sein.

    3. Mitglieder können die Zuständigkeit für einen Arbeitsbereich jederzeit aufgeben, dies ist dem Vorstand schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Zuständigkeit kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Vorstände jederzeit entzogen werden.

    4. Für Änderungen in einem bestimmten Arbeitsbereich ist eine Mehrheit der dafür zuständigen Mitglieder ausreichend und notwendig.

  3. Jahresbeitrag


    1. Die Mitgliederversammlung legt die Beitragsordnung des Vereins fest. Dieser Beitragsordnung ist auch der Jahresbeitrag zu entnehmen.

    2. Am Ende des Geschäftsjahres wird ein Kassenbestand festgestellt.

    3. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Budgets für das neue Geschäftsjahr.

 

§ 10 - Protokolle

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich niedergelegt und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterschrieben.

 

§ 11 - Tarifverträge

  1. Vor der Anstellung hauptamtlich Beschäftigter regelt der Vorstand deren Bezahlung in der Geschäftsordnung.

 

§ 12 - Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch

    1. Mitgliedsbeiträge

    2. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen

    3. Spenden

    4. sonstige Zuwendungen Dritter

    5. Entgelte für Tätigkeiten des Vereins im Rahmen der Gemeinnützigkeit, unter anderem für Vorträge.

  2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Deutsche Unesco-Kommission e.V., Colmantstr. 15, 53115 Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

Diese Satzung ist beschlossen am 11.06.2017 und tritt nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

(Eintragung erfolgte am 25.07.2017)